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Präsidentschaftswahlen 2024 – Bedingungen und Wahlkalender
14 Juli - 11 Oktober
Der tunesische Präsident Kaïs Saïed hat am Abend des Dienstag, den 2. Juli 2024 angekündigt, dass die Präsidentschaftswahlen 2024 am 6. Oktober 2024 stattfinden werden und damit seine derzeitige fünfjährige Amtszeit enden wird. Per Präsidialerlass rief Saïed die Wähler offiziell zu den Urnen für diese wichtige Wahl. Der Wahlkalender für die nächsten tunesischen Präsidentschaftswahlen wurde am Abend des Donnerstag, den 4. Juli 2024 verkündet. Kurzlink: https://www.kashba.de/praesidentschaftswahlen2024
Wahlkalender
- 14. Juli 2024 bis zur Bekanntgabe der endgültigen Wahlergebnisse: Wahlperiode
- 29. Juli 2024, 8 Uhr – 6. August 2024, 18 Uhr: Einreichung der Kandidaturen
- 10. August 2024: Prüfung der Bewerbungen durch das Wahlgremium
- 11. August 2024: Veröffentlichung einer vorläufigen Liste der erfolgreichen Kandidaten
- 2. September 2024: Ende der Frist für die Rücknahme einer Bewerbung
- 3. September 2024: Bekanntgabe der endgültigen Liste der Kandidaturen
- 12. September 2024 – 2. Oktober 2024: Wahlkampf
- 14. September – 4. Oktober 2024, Mitternacht: Wahlkampf
- 3. Oktober 2024: Wahlstille (Ausland)
- 4., 5. und 6. Oktober 2024: Wahlen im Ausland
- 5. Oktober 2024: Wahlstille (Inland)
- 6. Oktober 2024: Wahltag im Inland
- 7. Oktober 2024, 19.00 Uhr: Bekanntgabe der vorläufigen Wahlergebnisse (laut ISIE)
- 9. Oktober 2024: Spätester Termin zur Bekanntgabe der vorläufigen Wahlergebnisse
- 9. November 2024: Spätester Termin der Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse
2. Wahlgang
Abhaltung eines zweiten Wahlgangs innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse des ersten Wahlgangs der Präsidentschaftswahlen, wenn im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Im zweiten Wahlgang werden die beiden Kandidaten gewählt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
- Anzahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Tunesier: 9.700.00 Wähler, davon 3 Millionen automatisch eingetragen.
- Zahl der im Ausland eingetragenen Tunesier: über 620 000.
Bedingungen für die Kandidatur – Der Kandidat:
- Muss ein im Wahlregister eingetragener Wähler sein.
- Muss tunesischer Staatsbürger ohne andere Staatsangehörigkeit sein, geboren von einem tunesischen Vater und einer tunesischen Mutter sowie von tunesischen Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits, die alle ihre tunesische Staatsangehörigkeit ohne Unterbrechung beibehalten haben.
- Muss der muslimischen Religion angehören.
- Muss am Tag der Einreichung der Bewerbung das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.
- Muss im Besitz aller bürgerlichen und politischen Rechte sein.
- darf das Amt des Präsidenten der Republik nicht während zweier aufeinanderfolgender oder getrennter Amtszeiten ausgeübt haben.
- darf nicht von einem der Verbote betroffen sein, die mit dem Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit verbunden sind und die sich aus einer Verurteilung wegen der in den Artikeln 161 (neu) und 163 (neu) des Wahlgesetzes und Artikel 30 des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten ergeben.
Der Vorsitzende des Gremiums wies darauf hin, dass der Kandidat Belege für seine Wählbarkeit vorlegen muss, darunter Geburtsurkunden, Staatsangehörigkeitsnachweise sowie ein aktuelles Bulletin Nr. 3.
Patenschaften für die Präsidentschaftswahlen.
Die Bedingungen für die Patenschaften lauten wie folgt:
- Eine Patenschaft von zehn Abgeordneten der Versammlung der Volksvertreter oder des Nationalrats der Regionen und Distrikte.
Oder
- Eine Patenschaft von vierzig gewählten Vorsitzenden der lokalen Gebietskörperschaften, die zum Zeitpunkt der Annahme der Kandidaturen im Amt sind (Lokal-, Regional- oder Gemeinderäte).
Oder
- 10.000 Wähler, die im Wahlregister eingetragen sind und sich auf mindestens zehn Wahlkreise verteilen, wobei jeder Wahlkreis mindestens 500 Wähler umfassen muss.
Die Obergrenze für die Finanzierung des Wahlkampfs wird gemäß des Wahlgesetzes per Präsidialerlass festgelegt. Es wurde klargestellt, dass es für alle Wahlkampagnen keine staatliche Finanzierung mehr gibt und nur noch die Selbstfinanzierung und die private Finanzierung möglich ist, die durch ein Dekret des Staatsoberhaupts festgelegt wird.
- Globale Obergrenze der Ausgaben für die Wahlkampagne des ersten Wahlgangs pro Kandidat: 150 000 Dinar.
- Globale Obergrenze der Ausgaben für die Wahlkampagne des zweiten Wahlgangs pro Kandidat: 100 000 Dinar.
- Die Finanzierung des Wahl- und Referendumskampfes erfolgt ausschließlich durch Selbstfinanzierung und private Finanzierung gemäß Artikel 75 des Wahlgesetzes.
- Die öffentliche Finanzierung von Wahlkampagnen wurde gemäß dem am 15. September 2022 veröffentlichten Gesetzesdekret Nr. 55 zur Änderung und Ergänzung des Organisationsgesetzes Nr. 2014-16 vom 26. Mai 2014 über Wahlen und Referenden aufgehoben.