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Ab So, 23 Januar 2022 ist Tunesien wieder Hochrisikogebiet

In ihrer wöchentlichen Veröffentlichung „Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI“ von Freitag, den 21.01.2022 stuft das Robert-Koch-Institut Tunesien wieder als Hochrisikogebiet, gültig ab So, den 23 Januar 2022, 0.00 Uhr, ein. Dies hat Änderungen bei den Einreiseformalitäten nach Deutschland zur Folge. Wer nicht geimpft und nicht genesen ist, muss nach der Rückkehr nach Deutschland in Quarantäne. Zudem muss vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung ausgefüllt werden.

Es gilt aufgrund der zunehmenden weltweiten Verbreitung von leicht übertragbaren SARS-CoV-2-Varianten (insb. der Delta-Variante), eine generelle Nachweispflicht. Die bedeutet, dass Personen ab 6 Jahren grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen müssen. Die generelle Nachweispflicht gilt unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Vollständig geimpfte Personen (zweite Dosis plus 14 Tage Wartezeit) oder Genesene (Genesenenzertifikat) sind von der Testpflicht befreit.

Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht zu beachten.

Tunesien gilt nun wieder als Gebiet, in dem ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Alle Reisenden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, müssen bei Einreise nach Deutschland einen negativen Testnachweis, einen Impf- oder Genesenennachweis bei der Einreise vorlegen. Für Pendler gelten besondere Regeln. Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Risikogebiet (Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet) aufgehalten haben, müssen bestimmte Regeln beachten:

  • Anmeldepflicht: Reisende nach Voraufenthalt in einem Risikogebiet sind verpflichtet die digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de auszufüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen. Neue Risikogebiete erscheinen jeweils am Tag des Inkrafttretens um 0:00 Uhr in der digitalen Einreiseanmeldung. Die Bestätigung wird durch den Beförderer und gegebenenfalls zusätzlich durch die Bundespolizei im Rahmen grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung kontrolliert.
  • Spezielle Nachweispflicht: Reisende nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet müssen einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis mit sich führen und im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers diesem den Nachweis zum Zwecke der Beförderung vorlegen. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist ausschließlich ein PCR-Testnachweis möglich.
    Die Nachweise müssen über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de hochgeladen werden. Reisende sollten dafür den individuellen Link auf der Anmeldebestätigung (PDF-Dokument) nutzen.
  • Quarantänepflicht: Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit vierzehn Tage.
  • Beendigung der Quarantäne: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung übermittelt wird. Für den Upload der Nachweise sollte der individuelle Link auf der Anmeldebestätigung (PDF-Dokument) genutzt werden. Die Quarantäne kann jeweils ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Nach Voraufenthalt in Hochrisikogebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden („Freitestung“ ab Tag fünf nach Einreise möglich). Geimpfte und Genesene können die Quarantäne ab dem Zeitpunkt beenden, an dem der Impf- oder Genesenennachweis über das Einreiseprotal übermittelt wird. Erfolgt die Übermittlung vor Einreise (wird dringende empfohlen), muss die Quarantäne nicht angetreten werden.

Weitere Informationen finden Sie hier: Bundesgesundheitsministerium