Februar 2021 – Monatliche Anpassung der Kraftstoffpreise
Das Ministerium für Energie, Bergbau und Energiewende gab am Freitag, den 5. Februar 2021 per Communique bekannt, dass die für die Festsetzung der Kraftstoffpreise zuständige Kommission zusammengetreten ist und beschlossen hat, die Verkaufspreise an der Zapfsäule für Benzin, Diesel und schwefelfreien Diesel nach oben anzupassen. Die Erhöhungen liegen je nach Treibstoffart zwischen 30 und 40 Millimes. Die Anpassung wird von Freitag auf Samstag (5. Februar/6. Februar 2021) um Mitternacht gültig.
Die Preise lauten wie folgt:
- Benzin bleifrei: 1.955 Millimes (+40 Millimes) pro Liter
- Diesel: 1.500 Millimes (+30 Millimes) pro Liter
- Diesel schwefelfrei: 1.685 Millimes (+35 Millimes) pro Liter
Die Preise anderer Kraftstoffprodukte bleiben unverändert. Die neuen Preise gelten ab der Nacht von Freitag auf Samstag (05./06.02.2021) um Mitternacht. Die Anpassung der Preise ist auf Schwankungen des Preises für einen Barrel Öls auf dem Weltmarkt zurückzuführen.
Diese Anpassung erfolgt auf Grund des Dekrets des Ministers für Energie, Bergbau und Energiewende sowie des Ministers für Finanzen vom 31. März 2020, nach dem die Anpassung der Kraftstoffpreise künftig monatlich erfolgen soll. Artikel 5 dieses Dekretes sieht vor, dass die Preise für bleifreies Benzin, gewöhnlichen Diesel und schwefelfreien Diesel vom technischen Ausschuss festgelegt werden, der für die Festlegung und Überwachung der Verkaufspreise für importierte fertige Erdölprodukte und für lokal raffinierte Produkte zuständig ist, in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Bezug auf den automatischen monatlichen Anpassungsmechanismus.
Die Preise werden daher festgelegt, nachdem die durchschnittlichen Einfuhrpreise in tunesischen Dinar für jedes dieser Produkte während eines Zeitraums von einem Monat beobachtet wurden, der vor dem ersten Tag des von der Anpassung betroffenen Monats endet.
„Der Wert der monatlichen Anpassung des Verkaufspreises für die Öffentlichkeit darf 1,5% des seit der letzten Anpassung geltenden Verkaufspreises nach oben oder unten nicht überschreiten“, so derselbe Erlass.
Quelle: Ministerium für Energie