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2. Runde der Wahlen zum Regional- und Territorialrat (4. Feb 2024)
21 Januar - 4 Februar
Der Vorsitzende der Unabhängigen Höheren Vertretung für Wahlen, Farouk Bouaskar, hat in einer Pressekonferenz bekannt gegeben, dass die zweite Runde der Wahlen zum Regional- und Territorialrat 2023/24 am 4. Februar 2024 stattfinden wird. Die Wahlkampagne beginnt am Sonntag, den 21. Januar 2024. Die Ergebnisse der ersten Runde der Kommunalwahlen vom 24. Dezember 2023 wurden, mit Ausnahme von drei lokalen Wahlkreisen, bestätigt. Kurzlink: https://www.kashba.de/42.
Die Entscheidung der ISIE erfolgte nach Ausschöpfung und Abschluss der gesetzlich vorgesehenen Berufungsfristen und ihrer endgültigen Prüfung durch die zuständigen Gerichte, teilte Bouaskar mit und fügte hinzu, dass der ISIE-Rat die zuvor bekannt gegebenen Ergebnisse mit Ausnahme der Ergebnisse in drei lokalen Wahlkreisen in den Gouvernoraten Sidi Bouzid und Tunis, bestätigt habe.
Die Wahlkampagne für den zweiten Wahlgang zum Regional- und Territorialrat 2023/24 wird am Sonntag, den 21. Januar beginnen. 1.558 Personen, Männer und Frauen, stehen zur Wahl, die für den Status als Mitglieder in 224 lokalen Räten kandidieren werden. Die Einsetzung der zweiten gesetzgebenden Kammer wird Ende März oder Anfang April stattfinden.
+++ Genaue Daten in Kürze +++
Info: Der Präsidialerlass Nr. 2023-589 vom 21. September 2023 legt die territoriale Aufteilung in fünf Distrikte fest.
Das Gebiet der Tunesischen Republik besteht nun aus den folgenden fünf Distrikten:
- Distrikt 1: Bizerte/Béja/Jendouba/Le Kef.
- Distrikt 2: Tunis, Ariana, Ben Arous, Zaghouan, Manouba und Nabeul.
- Distrikt 3: Siliana, Sousse, Kasserine, Kairouan, Monastir und Mahdia.
- Distrikt 4: Tozeur, Sidi Bouzid, Sfax und Gafsa
- Distrikt 5: Tataouine, Gabes, Kebili und Medenine
Der zweite Artikel desselben Dekrets besagt, dass der Rat der Region abwechselnd in den Gouvernoraten, aus denen sie sich zusammensetzt, zusammentritt. Die Sitzungen werden am Sitz des Gouvernorates abgehalten. Der Sitzungsort wechselt alle sechs Monate für jedes Gouvernorat gemäß der im ersten Artikel des Dekrets festgelegten Reihenfolge.