Präsidialdekret 8/2023 zu den Wahlen von Lokal- und Regionalräten sowie den Bezirken
Der Text des Präsidialdekrets Nr. 8/2023 zur Änderung des Organisationsgesetzes für Wahlen und Referenden wurde in der letzten Ausgabe des Amtsblatts der tunesischen Republik (JORT) vom 9. März 2023 veröffentlicht. Das Gesetzesdekret, das vom tunesischen Staatsoberhaupt außerhalb jeglicher Beratungen erlassen wurde, ändert und ergänzt das Wahlorganisationsgesetz, das 2014 im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen erlassen worden war. Es wird bei den nächsten Kommunalwahlen angewandt, deren Termin noch festzulegen ist.
Die Wahlen sollten eigentlich im Mai diesen Jahres stattfinden, wenn die Amtszeit der im Mai 2018 gewählten Räte geendet hätte, doch die Auflösung dieser Räte vorgestern durch den Präsidenten der Republik, Kais Saïed, hat diesen Wahltermin auf unbestimmte Zeit verschoben. In der Zwischenzeit werden die Räte durch Sonderdelegationen ersetzt, die direkt dem Innenministerium und damit der Exekutive unterstellt sind.
Das gestern veröffentlichte Dekret 8/2023 zielt auf die Änderung und Ergänzung des 2014 im Rahmen der Kommunalwahlen verkündeten Wahlorganisationsgesetzes ab, das zweifellos ein wahres Laboratorium für den Austausch von Ideen in Wahlangelegenheiten galt. Es war Gegenstand zahlreicher Überarbeitungen und Ergänzungen, von denen die letzte im September 2022 in Kraft trat.
Zu den Überarbeitungen, die mit diesem Dekret eingeführt wurden, gehören die Anforderungen, die ein Kandidat erfüllen muss, der für ein kommunales Mandat kandidieren möchte. In dieser Hinsicht verlangt das Wahldekret, dass ein potenzieller Kandidat für die Kommunalwahlen in dem von seiner Kandidatur betroffenen Gemeindebezirk wohnhaft und registriert ist. Außerdem muss seine Kandidatur von der Patenschaft von fünfzig im gleichen Wahlkreis eingetragenen Wählern unterstützt werden, von denen die Hälfte Frauen und 15 junge Menschen unter 35 Jahren sein müssen.
Das Dekret regelt außerdem die Anfechtungsverfahren bei Kommunalwahlen, die Rücknahme von Kandidaturen, die Besetzung freier Stellen in den Gemeinderäten und die Durchführung von Nachwahlen in diesen Gemeinden in einer Reihe von gesetzlich vorgesehenen Fällen, darunter der Entzug des Mandats eines Gemeinderatsmitglieds oder die Auflösung des Rates.
Die mit dem Dekret Nr. 8/2023 eingeführten Änderungen betreffen auch die Anzahl der Mitglieder der Gemeinderäte. In dieser Hinsicht legte der Text des Dekrets diese Zahl auf 8 Sitze für jede Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von weniger als 50.000 und 16 Sitze für jede Gemeinde mit einer Einwohnerzahl zwischen 50.000 und 150.000 fest. Im Falle von Gemeinden mit mehr als 150.000 Einwohnern wird der Gemeinderat aus 24 Mitgliedern bestehen. Zu den Änderungen, die durch den Erlass Nr. 8 eingeführt wurden, gehört die Idee, dass jede Gemeinde de jure als Wahlkreis gilt.
Außerdem muss der Wähler laut ebendiesem Text am Wahltag eine begrenzte Anzahl von Kandidaten auswählen, die die Anzahl der für den Gemeinderat vorgesehenen Sitze (d. h. 8, 16 oder 24 Sitze) nicht überschreiten darf, vorausgesetzt, der Wahlzettel wird ohne Streichungen, Änderungen oder Zusätze ausgefüllt.
Der gleiche Text enthält auch Bestimmungen über die Modalitäten der Kommunalwahl, die Einzelheiten der Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Bekanntgabe der Wahlergebnisse.
Quelle: TAP