Reiserecht

Bei Stornierung eines Fluges muss auch der Kerosinzuschlag erstattet werden

Wird ein Flug durch Reisende storniert, muss neben den Steuern und Gebühren auch der Kerosinzuschlag von der Fluggesellschaft zurückgezahlt werden. Der Richter am Amtsgericht Erding begründete sein Urteil (Aktenzeichen 4c 2612/18) damit, dass Kerosinkosten erst bei Durchführung des Fluges anfallen würden. Nehme ein Reisender durch die Stornierung nicht an dem Flug teil, entstünden für ihn auch keine Kerosinkosten.

In dem vor Gericht verhandelten Fall wurden einer Frau nach der Flugstornierung zwar die Steuern und Gebühren in Höhe von 234 Euro erstattet, der berechnete Kerosinzuschlag in Höhe von 101 Euro wurde jedoch von der Fluggesellschaft herausgerechnet und nicht zurückgezahlt.

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Zudem erklärten die Richter Formulierungen in den AGB wie: „YQ/YR wird nicht erstattet“ für unwirksam, da es für Normalverbraucher nicht ersichtlich sei, was Abkürzungen wie YQ oder YR überhaupt bedeuten. Des weiteren könnten Rechnungspositionen, die ausschließlich im Falle einer Beförderung anfielen, nicht von einer Erstattung bei Stornierung ausgenommen werden. Der Kerosinverbrauch eines Flugzeuges richte sich nach dem Gewicht der Maschine. Fliege der Passagier nicht mit, werde auch der Sprit nicht verbraucht. Dies allein rechtfertige es schon, dass eine Fluggesellschaft die Rückerstattung des Kerosinzuschlags nicht ausschließen könne, begründeten die Richter das Urteil.

Es wird damit gerechnet, dass Fluggesellschaften gegen dieses Urteil angehen und Revision einlegen werden.

Foto: Symbolfoto