Verspäteter Start durch Reifendefekt: Fluggesellschaft muss Entschädigung zahlen
Wird der Start eines Flugzeuges mehr als drei Stunden verzögert, weil es einen Reifendefekt gab, muss der Fluggast nach EU-Recht entschädigt werden. Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Hannover (Az.: 462 C 2065/17). Es handele sich bei defekten Reifen nicht um „besondere Umstände“.
Konkret ging es um einen Flug von Hannover nach Teneriffa, bei dem ein Fluggast sein Ziel erst mit 18-stündiger Verspätung erreichte. Als Grund gab die Fluggesellschaft die Beschädigung eines Reifens durch einen metallischen Gegenstand an, der auf der Startbahn gelegen hätte. Dies stünde in der Verantwortung des Flughafens, nicht der der Fluggesellschaft.
Das Gericht urteilte jedoch zugunsten des Klägers. Es sei nicht feststellbar, wo der Gegenstand in den Reifen eingedrungen sei, auf Start- oder Landebahn oder während der Standzeit des Fluggerätes auf dem Flughafen. Für einen außergewöhnlichen Umstand sei das nicht ausreichend. Zudem gab es keinerlei Hinweise auf einen Sabotageakt oder einen Anschlag.
Symbolfoto Radwechsel Flugzeug – Von Susan Cornell – http://www.navy.mil/view_image.asp?id=27116, Gemeinfrei, Link