BGH: Keine Fluggastentschädigung bei Verspätungen durch Computerausfall an Flughäfen
Verspäten sich Flüge oder verpasst ein Fluggast gar seinen Anschlussflug aufgrund eines Ausfalls der Computersysteme an den Abfertigungsschaltern im Terminal, so besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht.
Im vorliegenden Fall wollten fünf British Airways Passagiere jeweils 600 Euro erstreiten, da ihr Flug ab New York nach London mit Weiterflug nach Stuttgart drei Stunden Verspätung hatte und sie deshalb ihren Anschlussflug verpasst hatten. Letztendlich kamen sie mit neun Stunden Verspätung in Stuttgart an. Die Kläger waren schon zuvor mit ihrer Klage am Landgericht Stuttgart gescheitert.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) begründete seine Entscheidung damit, dass ein Computerausfall, sowie Überwachung, Wartung und Reparatur im Terminal weder in den Verantwortungs-, noch den Zuständigkeitsbereich einer Airline fielen. Ein solcher Ausfall über mehrere Stunden sei ein außergewöhnlicher Umstand, der für eine Fluggesellschaft nicht beherrschbar wäre (X ZR 15/18 und X ZR 85/18).
Bei dem vollständigen Systemausfall am Flughafen hatte das zuständige Wartungsunternehmen die Computersysteme des Terminals wegen eines Streiks erst nach 13 Stunden wieder instand gesetzt.
Die Fluggastrechte-Verordnung der EU sieht, abhängig von der Verspätungsdauer ab 3 Stunden und der Flugentfernung gestaffelt, Entschädigungszahlungen von 250, 400 oder 600 Euro vor.
Titelbild: Ehemaliges Erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des BGH, Karlsruhe von ComQuat – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, Link