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Parlament verabschiedet Artikel 55 über die Einfuhr eines Autos pro Familie

Die Volksvertretungsversammlung (ARP) hat am Samstag Artikel 55 des Finanzgesetzentwurfs 2026 verabschiedet, der sich auf den Steuervorteil für Familien beim Import oder Kauf eines Autos bezieht. Der Text wurde mit einer großen Mehrheit von 131 Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 1 Enthaltung angenommen.

Der verabschiedete Text ermöglicht es jeder in Tunesien ansässigen Familie, ein neues oder gebrauchtes Auto mit Steuervorteil zu importieren oder zu kaufen. Bei einem Import ist das Fahrzeug von den Zollgebühren befreit. Der Artikel legt auch eine Altersgrenze fest: Das importierte Auto darf nicht älter als acht Jahre sein.

Vor seiner Verabschiedung im Plenum hatte der Artikel bei der Abstimmung im Abgeordnetenhaus 131 Stimmen erhalten, nachdem zwei konkurrierende Vorschläge zum gleichen Thema zurückgezogen worden waren. Der erste Änderungsantrag hatte vorgesehen, jedem Bürger einmal im Leben die zollfreie Einfuhr eines Autos zu gestatten. Der zweite Änderungsantrag, der von einer anderen Abgeordnetengruppe eingebracht worden war, wurde ebenfalls zugunsten eines Konsenstextes zurückgezogen, der schließlich als Artikel 55 angenommen wurde.

Zugangsbedingungen

Gemäß dem verabschiedeten Text gilt Folgendes:

  • Pro Familie (Ehepaar und minderjährige Kinder) wird nur ein Auto gewährt.
  • Der Vorteil kann im Todesfall auf den überlebenden Ehepartner übertragen werden
  • Das Fahrzeug muss weniger als acht Jahre alt sein
  • Die Regelung kann nicht mit der Regelung für Volksautos kombiniert werden
  • Das Auto darf vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren nicht abgegeben oder verkauft werden
  • Die Anzahl der in diesem Rahmen importierten Fahrzeuge darf 10% der gesamten Autoimporte nicht überschreiten
Technische und steuerliche Kriterien

In den Parlamentsdokumenten wird Folgendes präzisiert:

  • Der maximal zulässige Hubraum beträgt 1700 cm³ für Benzinmotoren und 1400 cm³ für Dieselmotoren.
  • Je nach Motorisierung wird ein Steuerabzug von 10 % oder 7 % gewährt.
  • Der Vorteil wird nur einmal pro Familie gewährt.
  • Das Jahreseinkommen des Begünstigten darf das Zehnfache des Mindestlohns bzw. das Vierzehnfache des Mindestlohns für Paare nicht überschreiten.

Umsetzung

Die Maßnahme tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Tunesischen Republik in Kraft. Die praktischen Modalitäten werden von den zuständigen Ministerien, insbesondere dem Finanz-, Handels- und Zollministerium, festgelegt.

Titelbild: Symbolfoto

Quelle: Webdo.tn