FCR: Aufhebung des Vorbehalts der Unverkäuflichkeit von Fahrzeugen
FCR: Am Dienstag, den 19. Juli 2022, wurde im Amtsblatt der Tunesischen Republik (JORT) ein Präsidialdekret veröffentlicht, in dem die Steuervorteile für im Ausland ansässige Tunesier und die Bedingungen für ihre Gewährung festgelegt wurden. Der Vorbehalt der Unübertragbarkeit für Kraftfahrzeuge und Motorräder für im Ausland ansässige Tunesier in der Teilfreistellungsregelung (FCR), wurde gemäß des Präsidialdekrets N° 2022-635 vom 18. Juli 2022 zur Änderung des Dekrets N° 95-197 vom 23 Januar 1995, wo die Steuervorteile für im Ausland ansässige Tunesier und der Bedingungen für ihre Gewährung festgelegt sind und das im JORT vom 19. Juli 2019 veröffentlicht wurde, aufgehoben.
Mit diesem Erlass wurde der Ausdruck „vorbehaltlich der Unübertragbarkeit des Kraftfahrzeugs oder des Motorrads vor Ablauf eines Jahres ab dem Datum der Zulassung“, der am Anfang von Artikel 3 Absatz b des oben genannten Erlasses N° 95-197 vom 23 Januar 1995 vorgesehen war, gestrichen und durch den Ausdruck „mit der Möglichkeit der Übertragung des Kraftfahrzeugs oder des Motorrads“ ersetzt.
Darüber hinaus werden die letzten Bestimmungen von Artikel 3 Absatz b des oben genannten Dekrets ab dem Ausdruck „Im Falle einer Option“ bis zum Ende dieses Absatzes ebenfalls aufgehoben und durch Folgendes ersetzt: Im Falle einer Option für das Teilbefreiungsverfahren wird das Kraftfahrzeug oder das Motorrad in der normalen Serie zugelassen, die durch das Wort „TUNISIE“ symbolisiert wird, das in arabischer Sprache „تونس “ geschrieben wird und das Motorrad wird in der normalen Serie zugelassen, die durch die Initialen des Begriffs (Motocyclette) symbolisiert wird, die in arabischer Sprache eingetragen sind (ن.د).
Die zweite Streichung erfolgt im zweiten Absatzes von Artikel 4 des oben genannten Dekrets Nr. 95-197 vom 23. Januar 1995. Hier wurde der Text ebenfalls ab dem Ausdruck „vorbehaltlich der Unübertragbarkeit des Kraftfahrzeugs“ bis zum Ende des genannten Absatzes gestrichen und durch Folgendes ersetzt: „mit der Möglichkeit der Abtretung. Das Kraftfahrzeug wird in diesem Fall in der normalen Serie, die durch das Wort „TUNISIE“ symbolisiert wird, zugelassen“.
Zu guter Letzt wird der Vorbehalt der Unübertragbarkeit für Kraftfahrzeuge und Krafträder, die bereits vor der Veröffentlichung dieses Präsidialdekrets eingeführt oder lokal erworben wurden, im Rahmen der Regelung der endgültigen Rückkehr mit teilweiser Befreiung von den fälligen Zöllen und Steuern aufgehoben und in diesem Fall in der normalen Serie, die durch das Wort „TUNISIE“ symbolisiert wird, das in arabischer Sprache „تونس “ geschrieben wird, zugelassen werden, dito beim Motorrad, dass ebenfalls in der normalen Serie zugelassen wird, was durch die Initialen des Begriffs (Motocyclette) in arabischer Sprache (ن.د) symbolisiert wird.
Quelle: Webdo