Reiserecht

Auf Buchungsseiten muss stets der Ticket-Endpreis angegeben werden

Auf Buchungsseiten müssen Anbieter von Flügen stets den Ticket-Endpreis angeben. Eine beliebte Praxis, einen rabattierten Preis anzuzeigen, der nur bei Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte gilt, ist nicht statthaft. Das Reiseportal billigflug.de, dass von der Invia Flights Germany GmbH betrieben wird, war vor dem Landgericht Leipzig von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wegen dieser Praxis verklagt worden.

Wie die vzbv-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe erklärte, sei „das Urteil ist ein wichtiger Schritt gegen irreführende Preisangaben und sorge für mehr Kostentransparenz im Flugverkehr. Damit Flugreisende Preise effektiv vergleichen können, muss der gesamte Flugpreis einfach und sofort erkennbar sein“.

Kunden von billigflug.de bekamen nach Eingabe der Reisedaten eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt. Für einen Flug von Berlin nach Palma de Mallorca nannte das Portal zum Beispiel einen Preis von 53,83 Euro, dies allerdings nur „bei Zahlung mit der billigflug.de Mastercard GOLD“. Der eingerechnete Rabatt betrug laut Sternchenhinweis 14,99 Euro, der nur bei Einsatz dieser speziellen Karte gewährt wurde. Dieser Rabatt entsprach der Servicegebühr, die das Unternehmen für seinen Vermittlungs- und Buchungsservice pro Flugstrecke berechnete. Kunden, die mit einer anderen gängigen Kreditrate oder per Lastschrift zahlen wollten, bekamen nun den um 14,99 Euro verteuerten Preis angezeigt, was in diesem Beispiel einem Aufschlag von fast 30 Prozent entsprach.

Ticket-Endpreis darf nicht nur für Wenige gelten

Der Verbraucherzentrale Bundesverband warf dem Unternehmen irreführende Preisangaben und einen Verstoß gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen vor. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.

Das Landgericht Leipzig gab der Klage statt. Die Servicepauschale von 14,99 Euro werde bei jedem Flug erhoben und sei ungeachtet der Rabattmöglichkeit in den Endpreis einzurechnen. Der Rabatt für die Kreditkarte mit dem billigflug.de-Label sei für einen erheblichen Teil der Verbraucher nicht erreichbar und daher unvermeidbar, monierten die Richter. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, sei ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, da der angezeigte Endpreis die von ihnen zu zahlende Servicepauschale nicht enthalte.

Die Richter stellten auch klar: Ein Hinweis darauf, dass der angezeigte Preis einen Sonderrabatt enthält, reicht nicht aus.

Das Urteil des LG Leipzig vom 26.03.2021 mit dem Aktenzeichen 05 O 184/19 ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: vzbv