Reiserecht

Europäischer Gerichtshof: Angekommen ist ein Flugzeug, wenn die Türen aufgehen

Die für Entschädigungen bei Flugverspätungen wichtige, aber unklare Frage der “Ankunftszeit” wurde jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGh) entschieden: Mit “Ankunftszeit” ist der Zeitpunkt gemeint, an dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet ist (C-452/13).

Laut EU-Verordnung haben Passagiere ein Recht auf Entschädigung, wenn sie mindestens 3 Stunden später als geplant ankommen.

Zum Hintergrund: Ein Passagier hatte geltend gemacht, dass sein Flieger mehr als 3 Stunden Verspätung hatte. Die Airline wies darauf hin, dass das Flugzeug „nur” mit einer Verspätung von 2:58h gelandet sei. Die endgültige Parkposition erreichte die Maschine nach 3:03h. Nach neuem Urteil gilt das Öffnen der Türen als tatsächliche Ankunftszeit, sodass dem Passagier eine Entschädigung zusteht.