Reiserecht

Streik am Flughafen: Rechte für Reisende bei Flugausfall und Verspätung

Streik am Flughafen: Wenige Wochen vor den Osterferien finden an vielen deutschen Flughäfen Warnstreiks des Sicherheitspersonals statt. Reisende, die ihre Flüge verpassen oder deren Flug ausfällt, stellen sich nun die Frage: Wann habe ich Anspruch auf Erstattung und Entschädigung?

„Wird ein Flug wegen eines Streiks annulliert, können sich Betroffene an ihre Fluggesellschaft wenden, die bei einer gewünschten Ersatzbeförderung für diese sorgen muss ”, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Jurist und Reiserechtsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. Komplizierter wird es, wenn Reisende den gebuchten Flug verpassen, weil sich die Sicherheitskontrollen durch das streikende Personal verzögern.
„Die Sicherheitskontrollen obliegen der Bundespolizei, die diese häufig an private Firmen auslagert. Auf Verzögerungen bei den Kontrollen haben die Fluggesellschaften daher keinen Einfluss“, so Stupnanek. „Mögliche Ansprüche können dann nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden“. Die Verbraucherzentrale NRW hat die Rechte von Reisenden bei Streik, Flugausfall oder Verspätung zusammengestellt.

Annullierung des Fluges
Wird ein Flug annulliert, haben Verbraucher die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen oder einem Ersatzflug. Der Ersatzflug muss zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, erfolgen. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann sich auch an seinen Reiseveranstalter wenden, um gegebenenfalls mit einer anderen Airline befördert zu werden.
Abhängig davon, wann der gewünschte Ersatzflug stattfindet, ist die Fluggesellschaft auch verpflichtet, so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Dazu gehören zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke. Wenn die Abflugzeit erst auf den nächsten Tag fällt, muss die Fluggesellschaft zudem für eine Unterbringung im Hotel und für die Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen sorgen. Wer einen selbst gebuchten Flug nicht mehr antreten möchte oder sich selbst um eine Alternative kümmern will, kann den Ticketpreis zurückverlangen. Die Airline muss das Geld binnen sieben Tagen zurückzahlen. Die Rückerstattung in Form eines Gutscheins ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes möglich.

Flugverspätung
Wird der Abflug durch einen Streik des Flugpersonals verzögert, können Reisende ihre Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Ab einer Verzögerung der Abflugzeit von mehr als fünf Stunden gilt: Betroffene, die ihr Flugticket selbst gekauft haben, können auf den Antritt des Flugs verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen. Pauschalreisende können ab einer Verspätung von fünf Stunden Erstattungen geltend machen. Der Tagesreisepreis kann hier ab der fünften Stunde um fünf Prozent je Stunde bis maximal 20 Prozent gemindert werden. Kommen Reisende aufgrund des verspäteten Abflugs mehr als drei Stunden später als geplant am Zielort an, können sie Ausgleichsleistungen geltend machen.

Flug verpasst
Gelangen Reisende wegen eines Streiks des Sicherheitspersonals nicht rechtzeitig zum Gate, weil die Kontrollen sich verzögern, können sie keine Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen. Häufig annullieren Fluggesellschaften jedoch bei Warnstreiks des Sicherheitspersonals im Voraus ihre Flüge, sodass Reisende die regulären Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber den Airlines in Anspruch nehmen können. Findet der Flug hingegen planmäßig statt, können mögliche Ansprüche nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden, da die Sicherheitskontrollen in der Verantwortung der Bundespolizei liegen.

Flugärger-App: Ansprüche online prüfen
Mit der kostenlosen Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW können Reisende Ansprüche wegen Verspätung oder Annullierung ihrer Flüge sowie Gepäckbeschädigung oder -verlust kostenlos prüfen und bei den Airlines geltend machen. Die Flugärger-App erzeugt mit Hilfe von Legal-Tech, Flugdatenbanken und Abfragen eine E-Mail mit den möglichen Forderungen auf Basis der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Die E-Mail ist bereits an die richtige Airline adressiert und muss von den Betroffenen nur noch abgeschickt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW