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Arbeit

Deutschland öffnet zum 1. März 2020 den Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten

Am 1.3.2020 treten neue Regeln für die Einwanderung von Fachkräften in Kraft. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten für qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen. Interessierte Fachkräfte sollten diese Verfahren frühzeitig einleiten.

Bevor sie ihr Visum beantragen, benötigen Interessenten eine offizielle Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation. Diese erfolgt nur durch offizielle Stellen. Informationen zu den Verfahren finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Interessierte Fachkräfte sollten diese Verfahren frühzeitig einleiten. Dies ist auch schon möglich, bevor die neuen Vorschriften im März 2020 in Kraft treten.

Sobald sie den offiziellen Anerkennungsbescheid erhalten haben, können Fachkräfte ein Visum beantragen, um nach Deutschland zu kommen und ein Arbeitsplatzangebot anzunehmen, für das sie qualifiziert sind. Haben die deutschen Behörden die berufliche Qualifikation nur zum Teil anerkannt, können die Interessenten ein Visum zum Zweck der Weiterbildung und –qualifizierung in Deutschland erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie während dieser Weiterbildungszeit bereits eine Beschäftigung ausüben.

Personen, die über ausreichend Deutschkenntnisse und finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, können ein Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche beantragen. Dieses Visum gilt sechs Monate. Schulabsolventinnen und –absolventen unter 25 Jahren können für bis zu sechs Monate nach Deutschland kommen, um sich für einen Ausbildungsplatz zu bewerben, wenn ihr Schulabschluss sie zu einem Hochschulstudium berechtigt, sie gute deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B2) und die finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Etwas andere Vorschriften werden für Fachkräfte gelten, die älter sind als 45 Jahre. Kommen sie zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland, müssen sie einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestgehalt oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung vorlegen.

Titelbild: Symbolfoto Deutschland Tunesien – Bundesministerium für Bildung und Forschung

Quelle: Auswärtiges Amt | Artikel in französisch: tunis.diplo.de