Reisevermittler müssen anfallende Gepäckkosten angeben
Ein Online-Reisevermittler muss vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch eventuell anfallende Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben, selbst wenn das Gepäck nicht über das Portal des Vermittlers gebucht werden kann, sondern nur bei der Fluggesellschaft selbst. So hat das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen die Invia Flights Germany GmbH (ab-in-den-urlaub.de und fluege.de) entschieden.
Mitarbeiter des Verbraucherzentrale Bundesverbands hatten zwei Vermittlungsportale, die von Invia Flights betrieben werden, getestet. Sie suchten dort Flüge von Berlin nach München und zurück. Ein Angebot von Air Berlin zeigte einen entsprechenden Flug zum günstigsten Preis von 90,71 Euro an, hinzugefügt war der Hinweis „kein Freigepäck“. Bis zum Ende der Buchung ließ es sich nicht ermitteln, wieviel denn nun die Aufgabe von Gepäckstücken für diesen Flug kosten würde.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des VZBV an, dass der Vermittler damit gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union verstoßen habe, die vorschreibe, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind. Diese Angaben müssen bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs in klarer, transparenter und eindeutiger Form erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzkosten fielen gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung für einen effektiven Preisvergleich.
Das Gericht stellte außerdem klar: Wie viel die Airline für das Gepäck berechnet, muss der Vermittler auch angeben, wenn der Kunde die Gepäckaufgabe für den ausgewählten Flug nicht auf dem Portal mitbuchen kann. Mitzuteilen seien die Kosten, die am Tag des Vertragsabschlusses bei der Fluggesellschaft für den Flug erhoben werden.
Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 13.11.2018, Az. 14 U 751/18 – nicht rechtskräftig
Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.05.2018, Az. 05 O 1604/17
Foto: Symbolfoto Gepäck
Quelle: VZBV