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Befugnisse und Pflichten des Präsidenten der Republik Tunesien (ab 2014)

Hier sind die wichtigsten Befugnisse des Präsidenten der Tunesischen Republik, die in der Verfassung vom 27. Januar 2014 festgelegt sind.

Befugnisse und Pflichten eines Präsidenten der Republik Tunesien (nach 2014)

Artikel 77 der Verfassung

  • Der Präsident repräsentiert den Staat. Er ist dafür zuständig, nach Beratung mit dem Ministerpräsident die Richtlinien der Verteidigung, der äußeren Angelegenheiten und der nationalen Sicherheit zum Schutze des Staates und des Staatsgebietes vor inneren und äußeren Bedrohungen zu schützen.

Er ist außerdem zuständig für:

  • die Auflösung des Parlaments in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen. Es ist nicht möglich, das Parlament in den ersten sechs Monaten nach dem Ausspruch des Vertrauens für die erste Regierung nach den Parlamentswahlen oder in den ersten sechs Monaten der Amtszeit des Präsidenten oder des Parlaments aufzulösen.
  • den Vorsitz im nationalen Sicherheitsrat, dem der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören
  • das Oberkommando der Streitkräfte
  • die Erklärung des Krieges und den Schluss des Friedens nach Zustimmung des Parlaments mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner Mitglieder sowie die Entsendung von Streitkräften ins Ausland im Einvernehmen mit dem Parlamentspräsidenten und dem Ministerpräsidenten. In jedem Fall hat das Parlament die Entsendung von Truppen binnen 60 Tagen ab der Entsendung zu erörtern
  • das Ergreifen von Maßnahmen aufgrund besonderer Umstände und die Erklärung nach Artikel 80
  • die Ratifizierung internationaler Verträge und ihre Veröffentlichung
  • die Verleihung von Orden
  • die Ausübung der Begnadigung

Artikel 78 (Präsidialverordnungen):

  • Ernennung und Entlassung des Mufti der Republik Tunesien
  • die Ernennung und Abberufung in hohe öffentliche Ämter beim Präsidenten und seinen Einrichtungen gemäß gesetzlicher Bestimmung,
  • die Ernennung und Abberufung in hohe militärische, diplomatische und sicherheitliche Ämter, nach Beratung mit dem Ministerpräsidenten, gemäß gesetzlicher Bestimmung,
  • die Ernennung des Präsidenten der Zentralbank auf Vorschlag des Ministerpräsidenten und nach Zustimmung des Parlaments mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen. Er beendet seine Funktion in gleicher Weise oder auf Verlangen eines Drittels der Abgeordneten oder mit Zustimmung der absoluten Mehrheit der Abgeordneten.

Laut Artikel 79 darf der Präsident

  • im Parlament sprechen

Artikel 80 (Bedrohung des Staates):

  • Im Falle unmittelbarer Bedrohung der Institutionen des Staates und der Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes und der Störung der normalen Funktion hoheitlichen Handelns kann der Präsident nach Beratung mit dem Ministerpräsidenten und dem Parlamentspräsidenten und nach Information des Präsidenten des Verfassungsgerichts die Maßnahmen ergreifen, die die außergewöhnliche Situation erfordern. Er kündigt diese Maßnahmen in einer Mitteilung an das Volk an.
  • Diese Maßnahmen müssen die schnellstmögliche Rückkehr in die normale Funktion hoheitlichen Handelns haben. Währenddessen gilt das Parlament als in ununterbrochener Sitzung. Währenddessen kann der Präsident weder das Parlament auflösen noch eine Zensur gegen die Regierung verhängen.
  • In jedem Fall wird das Verfassungsgericht binnen 30 Tagen ab Inkrafttreten der Maßnahmen oder auf Verlangen des Parlamentspräsidenten oder von 30 Abgeordneten damit befasst festzustellen, ob die außergewöhnliche Situation noch fortbesteht. Die Entscheidung des Gerichts ist binnen 15 Tagen öffentlich zu verkünden.
  • Die Maßnahmen enden mit dem Ende der veranlassenden Umstände. Der Präsident hat dazu das Volk zu unterrichten.

Laut Artikel 81 der Verfassung obliegt dem Präsidenten der Republik die:

Ausfertigung der Gesetze und Anordnungen und Veröffentlichung im Amtsblatt der Tunesischen Republik binnen vier Tagen ab:

  1. dem fruchtlosen Ablauf der Frist für Einsprüche wegen Verfassungswidrigkeit,
  2. dem fruchtlosen Ablauf der Frist zur Wiedervorlage nach einer Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit oder im Falle der Übergabe des beschlossenen Gesetzes an den Präsidenten nach Artikel 121 Absatz 2,
  3. dem fruchtlosen Ablauf der Frist für Einsprüche wegen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzesvorschlags, den der Präsident zurückgeschickt hat und den das Parlament in abgewandelter Form angenommen hat,
  4. der zweiten Annahme eines Gesetzgebungsvorschlags durch das Parlament trotz Rückgabe durch den Präsidenten und ohne Vorwurf der Verfassungswidrigkeit nach der ersten Annahme oder nach Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit oder im Falle der Übergabe an den Präsidenten nach Artikel 121,
  5. der Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit durch das Verfassungsgericht im Falle der Übersendung an den Präsidenten gemäß Artikel 121 Absatz 2, wenn der Vorschlag vom Präsidenten zurückgegeben und daraufhin geändert beschlossen worden ist.

Außer den Vorschlägen für Verfassungsgesetze kann der Präsident einen Vorschlag zur zweiten Lesung zurückgeben binnen fünf Tagen ab:

  • dem fruchtlosen Ablauf der Frist zur Verfassungsprüfung nach Artikel 120 (erste Einrückung),
  • einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit oder im Falle der Übermittlung des Vorschlags an den Präsidenten nach Artikel 121 Absatz 2 im Falle eines Einspruchs nach Artikel 120 (erste Einrückung).

Artikel 82:

  • Der Präsident kann ausnahmsweise während der Frist zur Rückgabe einen Vorschlag für ein Gesetz über die Annahme eines völkerrechtlichen Vertrages, die Menschenrechte und die Freiheiten oder das Personalstatut, dem das Parlament zugestimmt hat, einer Volksabstimmung unterwerfen und damit auf das Recht zur Rückgabe verzichten.
  • Wenn die Volksabstimmung den Vorschlag bestätigt, fertigt der Präsident das Gesetz aus und ordnet seine Veröffentlichung binnen zehnTagen ab Feststellung des Ergebnisses der Volksabstimmung an.
  • Das Wahlgesetz regelt die Einzelheiten der Durchführung einer Volksabstimmung einschließlich der Verkündung seines Ergebnisses.

Artikel 83 (Delegierung der Präsidentschaft):

  • Im Falle einer vorübergehenden Behinderung kann der Präsident der Republik seine Befugnisse für einen Zeitraum von höchstens dreißig Tagen an den Regierungschef delegieren, was einmal (um die gleiche Zeit) verlängert werden kann. Der Präsident unterrichtet den Parlamentspräsidenten von dieser Übertragung.

Artikel 99 (Vertrauensvotum – Auflösung der Regierung):

  • Der Präsident kann bis zu zwei Male in seiner Amtszeit das Parlament um ein Vertrauensvotum für die Regierung bitten. Das Votum bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen. Wenn es nicht sein Vertrauen ausspricht, gilt dies als Rücktritt, und der Präsident hat binnen 30 Tagen gemäß Artikel 89 Absätze 1, 5 und 6 die am meisten geeignete Persönlichkeit mit der Bildung einer neuen Regierung zu beauftragen.
    Im Falle des Verzuges oder der Verweigerung des Vertrauens des Parlaments gegenüber der neuen Regierung hat der Präsident das Recht, das Parlament aufzulösen und vorgezogene Neuwahlen nach einer Frist von mindestens 45 Tagen und höchsten 90 Tagen anzuberaumen.
    Der Fall zweimaligen Vertrauensvotums für die Regierung gilt als Abdankung des Präsidenten.

Artikel 100 (Regierungsneubildung):

  • Im Falle endgültiger Vakanz des Ministerpräsidenten, aus welchem Grunde auch immer, ausgenommen jedoch der Rücktritt und das Misstrauensvotum, hat der Präsident den Kandidaten der Partei oder der Koalition, die an der Macht ist, mit der Bildung einer neuen Regierung binnen einem Monat zu beauftragen. Verstreicht die Frist fruchtlos oder erhält die neue Regierung nicht das Vertrauen des Parlaments, beauftragt er die am meisten geeignete Person mit der Bildung einer Regierung, die sich dem Vertrauensvotum des Parlaments gemäß Artikel 89 stellt.
    Die scheidende Regierung führt die Geschäfte unter einem der vom Ministerrat bestimmten und vom Präsidenten ernannten Minister weiter, bis die neue Regierung ihre Geschäfte übernimmt.

Titelbild: Palast des Staatspräsidenten in Karthago – Citizen59Travail personnel, CC BY-SA 3.0, Lien

Quelle: Befugnisse und Pflichten eines Präsidenten der Republik Tunesien, entnommen der Verfassung Tunesien