Ausreisesteuer in Tunesien (Timbre fiscale de voyage) – Gesetz N° 84-2 vom 21 März 1984
Immer wieder kommen Fragen zur tunesischen Ausreisesteuer auf, wer sie zahlen muss und ob sie bei mehreren Ausreisen in kurzem Abstand gezahlt werden muss. Zusammenfassend muss man sagen, dass jede in Tunesien lebende Person (Tunesier und Ausländer mit Carte de sejour) diese Steuer bei jeder Ausreise bezahlen muss.
Nachfolgend die Übersetzung und die Ausnahmeregelungen:
Ausreisesteuer – Artikel 12 bis 16 des Nachtragshaushalts, Gesetz Nr. 84-2 vom 21. März 1984
Artikel 12: Es wird eine Steuer auf Reisen ins Ausland zu Lasten jeder Person mit Wohnsitz in Tunesien, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ab dem 29. März 1984 erhoben.
Artikel 13: Diese Steuer ist von allen Person bei jeder Auslandsreise auf dem See- oder Luftweg zu entrichten. Die Zahlung erfolgt mittels einer in den Pass geklebten Steuermarke (Timbre fiscale) oder mittels eines anderen vom Ministerium für Finanzen ausgestellten Dokumentes. Die Steuermarke oder das entsprechende Dokument werden bei der Ausreise durch die Grenzpolizei entwertet.
Artikel 14: Die Steuer wird festgesetzt auf 60 Dinar (vormals 45 Dinar) pro Reise.
Artikel 15: Von der Steuer sind befreit:
- Mitglieder des diplomatischen Korps und ähnlicher Einrichtungen in Tunesien.
- Personen, die eine Pilgerfahrt durchführen und mit einem „Reisedokument für Pilger“ ausgestattet sind.
- Piloten, Navigatoren und andere Besatzungsmitglieder von Flugzeugen und Schiffen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit reisen.
- Arbeitnehmer, die im Rahmen der kontrollierten Zuwanderung zum ersten Mal zu ihrer Arbeitsstelle reisen, sowie ihre Ehegatten und Kinder, die sie im Rahmen der Familienzusammenführung begleiten oder nachreisen mit Genehmigung des Gastlandes.
- Personen, die das erste Mal ausreisen, um eine Arbeit im Ausland im Rahmen der technischen Zusammenarbeit aufnehmen, sowie deren begleitende oder nachziehende Ehegatten und Kinder während der Laufzeit des Vertrages.
- Reisende zur medizinischen Versorgung, die eine Kostenübernahme der CNRPS oder der CNSS haben.
- Studenten, die das erste Mal ausreisen, um ihr Studium im Ausland aufzunehmen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung über die Registrierung oder Vorregistrierung in einer der Bildungseinrichtungen im Ausland oder einer Bescheinigung der Dienststellen des Ministeriums für Hochschulwesen und wissenschaftliche Forschung.
- Ausländische Studenten in Tunesien sowie deren Ehepartner und Kinder.
- Reisende zur medizinischen Versorgung, die durch eine Kostenübernahme der Personalrentenkasse der STEG gedeckt sind.
- Ausländisches Personal und deren Angehörige, die im Rahmen eines von der tunesischen Regierung abgeschlossenen bilateralen Kooperationsabkommen im Lande tätig sind.
- In Tunesien lebende Männer oder Frauen, deren Ehegatten im Ausland leben.
- Kinder mit Wohnsitz in Tunesien, von denen ein oder beide Elternteile im Ausland leben.
Artikel 16: Die Steuer ist eine nicht abzugsfähige Aufwendung bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns in der Gewerbesteuer und bei Ertragsteuern in nichtkaufmännischen Berufen.
Originalquelle (frz.): jurisitetunisie.com