Bei frühzeitiger Information über Flugannullierung keine Entschädigung
Wird ein Fluggast durch das Reisebüro über die Annullierung des gebuchten Fluges informiert, so steht ihm gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Ihm kann aber ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Mehrkosten für gebuchte Ersatzflüge zu stehen. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.